Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
§ 5. Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1Anforderungen an die Belichtung
- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1Fußbodenniveau von Räumen
- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2Raumhöhe
- Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)Schallschutz
(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht.
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