NÖ BTV 2014 § 5. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, LGBl. Nr. 36/2021, gültig ab 01.07.2021

Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

§ 5. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:

- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2

Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;

- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1

Fußbodenniveau von Räumen;

- Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3

Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;

- Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)

Schallschutz.

(2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.

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