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NÖ BTV 2014 § 4. Anwendungsbereich, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

§ 4. Anwendungsbereich

Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke:

1. Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

2. Kindergärten und Schulen

3. Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck

4. Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten

5. Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke

6. Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke

7. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

8. Abstellanlagen für Fahrräder

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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