NÖ BTV 2014 § 45. Schluss- und Übergangsbestimmungen, LGBl. Nr. 36/2021, gültig ab 11.06.2021

Teil VII Umgesetzte EU-Richtlinien, Schlussbestimmungen

§ 45. Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung LGBl. Nr. 25/2016 anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(4) Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten am in Kraft.

Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 erster Satz und § 13 außer Kraft.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, LGBl. Nr. 36/2021, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(5) Die § 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit Ablauf des außer Kraft.

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