Teil VII Umgesetzte EU-Richtlinien, Schlussbestimmungen
§ 45. Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung LGBl. Nr. 25/2016 anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(4) Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten am in Kraft.
Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 erster Satz und § 13 außer Kraft.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, LGBl. Nr. 36/2021, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(5) Die § 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit Ablauf des außer Kraft.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76984