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NÖ BTV 2014 § 41. Aufschriften, LGBl. Nr. 4/2015, gültig ab 01.02.2015

Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV

§ 41. Aufschriften

(1) Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen.

(2) Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und die eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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