Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
§ 40. Absperr- und Sicherheitseinrichtungen
(1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen (Heberwirkung) der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, sind mit Einrichtungen zu versehen, die dies verhindern.
(2) An Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen sind Absperreinrichtungen vorzusehen, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind.
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