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NÖ BTV 2014 § 4. Anwendungsbereich, LGBl. Nr. 36/2021, gültig ab 01.07.2021

Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

§ 4. Anwendungsbereich

Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke:

1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

2. Kindergärten und Schulen

3. Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck

4. Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke

5. Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten

6. Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke

7. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

8. Abstellanlagen für Fahrräder

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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