NÖ BTV 2014 § 3. Verweise auf OIB-Richtlinien, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

Teil II Bautechnische Anforderungen

§ 3. Verweise auf OIB-Richtlinien

(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.

(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 vollständig oder auszugsweise zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ dar.

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