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NÖ BTV 2014 § 38. Lagerung im Freien, LGBl. Nr. 4/2015, gültig ab 01.02.2015

Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV

§ 38. Lagerung im Freien

(1) Lagerbehälter im Freien sind

- standsicher aufzustellen und

- doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten.

(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von

- 50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen,

- 5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen,

- 10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen

einzuhalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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