Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
§ 38. Lagerung im Freien
(1) Lagerbehälter im Freien sind
- standsicher aufzustellen und
- doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten.
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
- 50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen,
- 5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
- 10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen
einzuhalten.
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