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NÖ BTV 2014 § 37. Unterirdische Lagerung, LGBl. Nr. 4/2015, gültig ab 01.02.2015

Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV

§ 37. Unterirdische Lagerung

(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die

- normgerecht, zylindrisch und doppelwandig ausgeführt,

- mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet und

- gegen Korrosion von außen geschützt sind.

(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens

- mit steinfreier Erde oder Sand 1,00 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,

- von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen u. dgl. 1,00 m entfernt sein und

- erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden.

Sie dürfen nicht überbaut werden.

(3) Der Domschacht des Lagerbehälters

- darf den Behälter nicht belasten und

- ist den zu erwartenden Lasten (z. B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken.

Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist.

(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2,00 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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