Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen
§ 33. Lagerung
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten:
- in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
- in Gängen und Stiegenhäusern
- in Pufferräumen und Schleusen,
- in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
- in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
- auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen,
- in Garagen mit einer Nutzflächen von mehr als 250 m²,
- in Parkdecks.
(2) In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen brennbare Flüssigkeiten in einer Menge von nicht mehr als 25 Liter gelagert werden.
(3) Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z. B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
(4) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 und nicht mehr als 500 Liter in einem
- durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder
- Kellerabteil, dessen Wände, Decken und Türen zumindest in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt sind,
aufbewahrt werden, wenn
- der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I und II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenkategorie III nicht mehr als 120 Liter beträgt und
- die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt.
(5) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie IV nur
- in eigenen Lagerräumen und
- in einer Menge von nicht mehr als 100.000 Liter
gelagert werden.
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