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NÖ BTV 2014 § 32. Brennbare Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 4/2015, gültig ab 01.02.2015

Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen

§ 32. Brennbare Flüssigkeiten

(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Flüssigkeiten, die einen zündfähigen Dampf abgeben können, und der Flammpunkt dieser Flüssigkeiten nicht mehr als 60 °C beträgt und solche, die in Abs. 3 namentlich genannt sind.

2. Stoffe und Gemische gemäß Anhang I Pkt. 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom , S. 1 (CLP-Verordnung), welche

- bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) haben,

- bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und

- einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa haben.

(2) Brennbare Flüssigkeiten werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in Gefahrenkategorien eingeteilt, wobei gilt:

- Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.

- Der Siedebeginn ist jene Temperatur, bei welcher der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt.

(3) Gefahrenkategorien gemäß Abs. 2 sind:

- Gefahrenkategorie I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von nicht mehr als 35 °C (hochentzündlich)

- Gefahrenkategorie II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von mehr als 35 °C (leichtentzündlich)

- Gefahrenkategorie III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 23 °C und nicht mehr als 60 °C (entzündlich), ausgenommen Gasöle

- Gefahrenkategorie IV: Gasöle, Petroleum, flüssige Biokraftstoffe unbeschadet des Flammpunktes

(4) In Feuerungsanlagen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie I, II und III verfeuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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