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NÖ BTV 2014 § 30. Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen, LGBl. Nr. 36/2021, gültig von 01.07.2021 bis 07.06.2022

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt F Blockheizkraftwerke

§ 30. Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. Heizöl extra leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:


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Parameter
≤ 0,25 MW
Brennstoffwärmeleistung
> 0,25 MW und
≤ 2,5 MW
Brennstoffwärmeleistung
> 2,5 MW
Brennstoffwärmeleistung
Boschzahl
3
Staub (mg/m³)
50
30
CO (mg/m³)
650
250
250
NOx (mg/m³)
1.200**
400
250

2. Erdgas, Flüssiggas:


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Parameter
≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung
> 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung
CO (mg/m³)
200
200
NOx (mg/m³)
250**
150
NMHC (mg/m³)
150
50

3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:


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Parameter
≤ 0,25 MW
Brennstoffwärmeleistung
> 0,25 MW
Brennstoffwärmeleistung
CO (mg/m³)
1.000*
400*
NOx (mg/m³)
1.000
500
NMHC (mg/m³)
150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

** Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Höchstleistung von nicht mehr als 50 kW gelten die NOx-Werte lt. Verordnung (EU) Nr. 813/2013.

(2) Bei der ersten Überprüfung ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind in Abständen von mindesten einem Jahr zu wiederholen. Dabei ist die Einhaltung von CO und NOx im vereinfachten Messverfahren nachzuweisen.

(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:

1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten,

2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen.

(4) Für das Blockheizkraftwerk ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 13 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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