Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt E Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
§ 29. Messgeräte
(1) Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.
(2) Die Messgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.
(3) Im Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.
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