Suchen Hilfe
NÖ BTV 2014 § 28. Überprüfungsverfahren, LGBl. Nr. 4/2015, gültig ab 01.02.2015

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt E Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

§ 28. Überprüfungsverfahren

Die Überprüfung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76984