NÖ BTV 2014 § 28. Überprüfungsverfahren, LGBl. Nr. 4/2015, gültig ab 01.02.2015
Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt E Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
§ 28. Überprüfungsverfahren
Die Überprüfung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76984