NÖ BTV 2014 § 28. Überprüfungsverfahren, LGBl. Nr. 4/2015, gültig ab 01.02.2015
Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt E Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
§ 28. Überprüfungsverfahren
Die Überprüfung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76984