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NÖ BTV 2014 § 28. Überprüfungsverfahren, LGBl. Nr. 4/2015, gültig ab 01.02.2015

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt E Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

§ 28. Überprüfungsverfahren

Die Überprüfung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.

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