Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt E Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
§ 27. Intervalle und Umfang der Überprüfungen
(1) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt:
1. Die Intervalle betragen höchstens:
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Nennwärmeleistung | für alle Brennstoffe |
> 6 kW und ≤ 50 kW | 3 Jahre |
> 50 kW | jährlich |
Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.
2. Folgende Messungen sind durchzuführen:
a) bei festen und gasförmigen Brennstoffen:
- Abgasverlust
- CO-Emission
b) bei flüssigen Brennstoffen:
- Abgasverlust
- CO-Emission
- Rußzahl
3. Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren.
(2) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:
1. Die Intervalle betragen höchstens:
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Nennwärmeleistung | gasförmige Brennstoffe | feste und flüssige Brennstoffe |
> 20 kW und ≤ 100 kW | 9 Jahre | 9 Jahre |
> 100 kW | 4 Jahre | 2 Jahre |
Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist im Rahmen der gemäß Abs. 1 nächstfolgenden Überprüfung der Heizkessel durchzuführen.
2. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
a) Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:
- die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme
- die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher
- die Warmwasserbereitung
- die Energieeffizienz der Umwälzpumpen
b) Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
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