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NÖ BTV 2014 § 26. Abweichungen für Feuerungsanlagen für biogene Brennstoffe, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 29.08.2018

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung

§ 26. Abweichungen für Feuerungsanlagen für biogene Brennstoffe

Sofern die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die mit folgenden Abweichungen:

1. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.

2. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte:


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Parameter
Grenzwerte
Rußzahl
1
Staub (mg/m³)
50
CO (mg/m³)
80
NOx (mg/m³)
350
SO2 (mg/m³)
170

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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