Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung
§ 26. Abweichungen für Feuerungsanlagen für biogene Brennstoffe
Sofern die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die mit folgenden Abweichungen:
1. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
2. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parameter | Grenzwerte |
Rußzahl | 1 |
Staub (mg/m³) | 50 |
CO (mg/m³) | 80 |
NOx (mg/m³) | 350 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76984