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NÖ BTV 2014 § 26. Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für mittelgroße Feuerungsanlagen, LGBl. Nr. 32/2022, gültig ab 08.06.2022

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung

§ 26. Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für mittelgroße Feuerungsanlagen

(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff die CO-Emissionsgrenzwerte und die höchstzulässigen Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten.

(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben beim Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Normkubikmeter gemäß Abs. 3 (mg/Nm³) einzuhalten.

1. bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen

a) bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW


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Schadstoff
Feste Biomasse
Andere feste Brennstoffe
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
200 (1) (2)
1 100
350
200
NOx
650
650
200
650
250
250
Staub
50
50
50

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

b) bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW


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Schadstoff
Feste Biomasse
Andere feste Brennstoffe
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
200 (1) (2)
400 (3)
350
35 (4)
NOx
650
650
200
650
200
250
Staub
30 (5)
30 (5)
30

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.

(3) 1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(4) 170 mg/Nm3 bei Biogas.

(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

2. neue mittelgroße Feuerungsanlagen


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Schadstoff
Feste Biomasse
Andere feste Brennstoffe
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
200 (1)
400
350
35 (2)
NOx
300 (3)
300 (3)
200
300
100
200
Staub
20 (4)
20 (4)
20 (5)

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.

(2) 100 mg/Nm3 bei Biogas.

(3) 500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(4) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.

(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.

(2a) Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff hinsichtlich SO2, NOX und Staub die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten.

(3) Die Emissionsgrenzwerte gemäß § 26 bis 26b sind definiert für einen Normkubikmeter (Nm³), das heißt für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen und 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen.

(4) Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Anzeige der Fertigstellung durchzuführen.

(5) Die Intervalle für die regelmäßigen Messungen betragen höchstens:

– bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW drei Jahre,

– bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.

(6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen des § 26a Abs. 2 und 4 unterliegen, betragen die Intervalle für die regelmäßigen Messungen höchstens fünf Jahre.

(7) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.

(8) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.

(9) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:

a) Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Abs. 2,

b) Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese errechnen sich aus dem Produkt der einzelnen Emissionsgrenzwerte nach lit. a und der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe dividiert durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe; und

c)Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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