Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung
§ 25. Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1 MW Brennstoffwärmeleistung
(1) Bei diesen Feuerungsanlagen sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
(2) Sofern die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste dieser Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 mit folgenden Abweichungen: Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe..
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