Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung
§ 25. Emissionsgrenzwerte
Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
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