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NÖ BTV 2014 § 25. Emissionsgrenzwerte, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 29.08.2018

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung

§ 25. Emissionsgrenzwerte

Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

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