NÖ BTV 2014 § 23. Betrieb, LGBl. Nr. 4/2015, gültig ab 01.02.2015

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt C Kleinfeuerungen

§ 23. Betrieb

(1) Kleinfeuerungen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

1. Feste Brennstoffe:


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Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt ≤ 50 kW Nennwärmeleistung
automatisch beschickt > 50 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
20
19
19
CO (mg/m³)
3.500
1.500
800*

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

2. Flüssige Brennstoffe:


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Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

3. Gasförmige Brennstoffe:


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Parameter
≤ 50 kW Nennwärmeleistung
> 50 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
10
CO (mg/m³)
100
80

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

Im Rahmen der ersten Überprüfung sind sämtliche Parameter messtechnisch nachzuweisen, bei der wiederkehrenden Überprüfung nur die Werte für

- den Abgasverlust und

- die CO-Emissionen

1. Feste biogene Brennstoffe:


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Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Für Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 100 kW Nennwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

2. Flüssige biogene Brennstoffe:


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Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3. Gasförmige biogene Brennstoffe:

Es sind die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 3 einzuhalten.

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