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NÖ BTV 2014 § 21. Typenschild, LGBl. Nr. 36/2021, gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt C Kleinfeuerungen

§ 21. Typenschild

Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Ofen anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Firmensitz des Herstellers;

2. Type und Handelsbezeichnung, unter der der Ofen vertrieben wird;

3. Herstellernummer und Baujahr;

4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

5. Zulässige Brennstoffe.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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