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NÖ BTV 2014 § 21. Typenschild, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt C Kleinfeuerungen

§ 21. Typenschild

Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Firmensitz des Herstellers;

2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3. Herstellnummer und Baujahr;

4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

5. Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;

6. zulässige Brennstoffe;

7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;

8. höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;

9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);

10. bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmeleistung und bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerungen nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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