Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt C Kleinfeuerungen
§ 20. Technische Dokumentation
(1) Dem Ofen für feste Brennstoffe muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1. Angaben über den bestimmungsmäßigen Betrieb des Ofens für feste Brennstoffe (Betriebs- und Wartungsanleitung);
2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 59a Abs. 3 oder 4 NÖ BO 2014;
3. Angabe der Emissionswerte;
4. Angabe des Wirkungsgrades.
(2) Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes des Ofens für feste Brennstoffe aufzubewahren..
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