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NÖ BTV 2014 § 20. Technische Dokumentation, LGBl. Nr. 36/2021, gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt C Kleinfeuerungen

§ 20. Technische Dokumentation

(1) Dem Ofen für feste Brennstoffe muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:

1. Angaben über den bestimmungsmäßigen Betrieb des Ofens für feste Brennstoffe (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 59a Abs. 3 oder 4 NÖ BO 2014;

3. Angabe der Emissionswerte;

4. Angabe des Wirkungsgrades.

(2) Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes des Ofens für feste Brennstoffe aufzubewahren..

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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