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NÖ BTV 2014 § 20. Technische Dokumentation, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt C Kleinfeuerungen

§ 20. Technische Dokumentation

(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:

1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 59 Abs. 3 oder 6 NÖ BO 2014;

3. Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätserklärung des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß § 59 Abs. 4 NÖ BO 2014;

4. Angabe der Emissionswerte;

5. Angabe des Wirkungsgrades;

6. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation detaillierte Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen beeinträchtigt werden.

(3) Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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