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NÖ BTV 2014 § 17. Allgemeine Anforderungen, LGBl. Nr. 36/2021, gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt B Aufstellung und Einbau von Feuerungsanlagen

§ 17. Allgemeine Anforderungen

Öfen für feste Brennstoffe dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 18 bis 22 entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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