NÖ BTV 2014 § 17. Allgemeine Anforderungen, LGBl. Nr. 36/2021, gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021
Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt B Aufstellung und Einbau von Feuerungsanlagen
§ 17. Allgemeine Anforderungen
Öfen für feste Brennstoffe dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 18 bis 22 entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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