NÖ BTV 2014 § 17. Allgemeine Anforderungen, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt C Kleinfeuerungen

§ 17. Allgemeine Anforderungen

Kleinfeuerungen dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der § 18 bis 22 entsprechen.

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