NÖ BTV 2014 § 17. Allgemeine Anforderungen, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021
Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt C Kleinfeuerungen
§ 17. Allgemeine Anforderungen
Kleinfeuerungen dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der § 18 bis 22 entsprechen.
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