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NÖ BTV 2014 § 15. Zulässige Brennstoffe, LGBl. Nr. 36/2021, gültig von 01.07.2021 bis 07.06.2022

Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt A Brennstoffe

§ 15. Zulässige Brennstoffe

(1) Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:


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Art
Brennstoff
Anforderungen
gasförmig fossil
Erdgas
Flüssiggas
flüssig fossil
Heizöl extra leicht schwefelarm*
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht**
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel**
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Heizöl schwer**
Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Dieselkraftstoff
fest fossil
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
standardisiert biogen
Stückholz und Rinde
Holzhackgut
Holz- und Rindenpellets
Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts
flüssig biogen (z. B. Biodiesel)
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien
bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
nicht standardisiert biogen
Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl.
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

* Gasöl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)

** Schweröl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)

(2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.

(3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z. B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).

(4) In Kleinfeuerungen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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