Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
§ 14. Abstellanlagen für Fahrräder
(1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
1. Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen
(ausgenommen Reihenhäuser) ……………….……….….... 1 Wohnung
2. Gebäude für Betreutes Wohnen ………...….…………..….3 Wohnungen
3. Heime
a) für Schüler und Lehrlinge ………………………....……. 4 Heimplätze
b) für Studenten ……………………………...……….…… 2 Heimplätze
4. Betriebs- und Verwaltungsgebäude …………….……….… 20 Arbeitsplätze
5. Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ……………..….…. 25 Besucher
6. Gaststätten ………………………………………….…....… 20 Sitzplätze
7. Geschäftsgebäude ………………………………………….. 50 m² Verkaufsfläche
8. Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ……………..… 5 Ausbildungsplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.
(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen ebenerdig oder über eine Rampe (maximal 10 % Neigung) erreichbar sein. Die Breite dieser Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.
(4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76984