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NÖ BTV 2014 § 13. Sonderbestimmungen für Garagen, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

§ 13. Sonderbestimmungen für Garagen

(1) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden.

(2) Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von nicht mehr als 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen

1. von den brandschutztechnischen Anforderungen an

a) Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile,

b) Öffnungsabschlüsse,

2. von der höchstzulässigen Größe von Brandabschnitten,

3. von der zulässigen Verbindung mit anderen Räumen und

4. vom Erfordernis einer Brandmeldeanlage, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung

zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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