Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
§ 11. Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
1. Wohngebäude ....................................................1 Wohnung
2. Gebäude für Betreutes Wohnen ....................... 2 Wohnungen
3. Kinder- und Jugendwohnheime...................... 20 Betten
4. Seniorenwohnheime ......................................... 8 Betten
5. Industrie- und Betriebsgebäude ....................... 5 Arbeitsplätze
6. Büro- und Verwaltungsgebäude ..................... 40 m2 Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen
7. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
von nicht mehr als 750 m² ............................... 50 m² Verkaufsfläche
8. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
von mehr als 750 m² ........................................ 30 m² Verkaufsfläche
9. Gaststätten ...................................................... 10 Sitzplätze
10. Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung,
Diskotheken und Tanzlokale ………………… 5 Sitzplätze
11. Hotels, Pensionen und sonstige
Beherbergungsstätten ....................................... 5 Betten
12. Motels ............................................................... 2 Betten
13. Jugendherbergen ............................................. 10 Betten
14. Schulen ............................................................ 5 Lehrpersonen,
zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre
15. Kranken- und Kuranstalten............................... 4 Betten
16. Pflegeheime .................................................... 10 Betten
17. Ambulatorien und Arztpraxen ........................ 30 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen
18. Kasernen ........................................... ............... 3 Betten
19. Sporthallen .....................................................100 m² Hallensportfläche,
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
20. öffentliche Hallenbäder .....................................10 Kleiderablagen,
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
21. Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden….10 Kleiderablagen
22. Bildungseinrichtungen .........................................5 Sitzplätze
23. Versammlungsstätten,
Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos .......... 10 Zuschauerplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
- mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und
- mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern
auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.
Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76984