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NÖ BTV 2014 § 11. Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge, LGBl. Nr. 36/2021, gültig ab 01.07.2021

Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

§ 11. Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:

für ein Stellplatz für je

1. Wohngebäude ....................................................1 Wohnung

2. Gebäude für Betreutes Wohnen ....................... 2 Wohnungen

3. Kinder- und Jugendwohnheime...................... 20 Betten

4. Seniorenwohnheime ......................................... 8 Betten

5. Industrie- und Betriebsgebäude ....................... 5 Arbeitsplätze

6. Büro- und Verwaltungsgebäude ..................... 40 m2 Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen

7. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche

von nicht mehr als 750 m² ............................... 50 m² Verkaufsfläche

8. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche

von mehr als 750 m² ........................................ 30 m² Verkaufsfläche

9. Gaststätten ...................................................... 10 Sitzplätze

10. Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung,

Diskotheken und Tanzlokale ………………… 5 Sitzplätze

11. Hotels, Pensionen und sonstige

Beherbergungsstätten ....................................... 5 Betten

12. Motels ............................................................... 2 Betten

13. Jugendherbergen ............................................. 10 Betten

14. Schulen ............................................................ 5 Lehrpersonen,

zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre

15. Kranken- und Kuranstalten............................... 4 Betten

16. Pflegeheime .................................................... 10 Betten

17. Ambulatorien und Arztpraxen ........................ 30 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen

18. Kasernen ........................................... ............... 3 Betten

19. Sporthallen .....................................................100 m² Hallensportfläche,

zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze

20. öffentliche Hallenbäder .....................................10 Kleiderablagen,

zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze

21. Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden….10 Kleiderablagen

22. Bildungseinrichtungen .........................................5 Sitzplätze

23. Versammlungsstätten,

Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos .......... 10 Zuschauerplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.

(2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen

- mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und

- mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern

auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.

Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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