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NÖ BTV 2014 § 1. Begriffsbestimmungen, LGBl. Nr. 32/2022, gültig ab 08.06.2022

Teil I Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen

§ 1. Begriffsbestimmungen

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen aus Anlage 7 „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.

(2) Zusätzlich gelten bezüglich der Heizungstechnik folgende Begriffsbestimmungen:

1. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;

2. benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;

3. bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;

3a. Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten;

4. Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

5. Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;

6. Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;

7. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

7a. Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumsprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;

8. feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen: Braun- und Steinkohle, Briketts, Koks und Torf;

9. flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden;

10. gasförmige Brennstoffe: Erdgas, Flüssiggas, diverse Biogase und Gemische mit gleichen Spezifikationen;

11. Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;

12. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;

13. nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh);

14. NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;

15. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);

16. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

17. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

18. Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;

19. SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;

20. standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);

21. Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;

22. Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;

23. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;

24. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;

25. Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);

26. Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;

27. zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung;

(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 25/2016)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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