III. Allgemeine Bestimmungen.
§ 9.
Die Unternehmer, die ihren Standort in einem der in den § 1 und 4 genannten Staaten haben, haben die für den internationalen Verkehr nach den Rechtsvorschriften jeweils erforderlichen Dokumente sowie die zum Nachweis der Befugnis zur Durchführung der Transporte notwendige Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde) oder von den Ausstellungsbehörden beglaubigte Abschriften dieser Urkunden mitzuführen.
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