II. Güterverkehr.
§ 7.
(1) Unternehmern mit einem Standort in Belgien,
Dänemark,
Italien,
den Niederlanden,
Norwegen und Polen
sind Leereinfahrten in das Bundesgebiet nur gestattet, wenn bei der Einfahrt der schriftliche Nachweis erbracht wird, daß die Fahrt durchgeführt wird, um im voraus vereinbarte Transporte abzuwickeln. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung des Importeurs oder Exporteurs oder eines von ihnen bevollmächtigten Spediteurs erbracht werden. In der Bescheinigung müssen Abholort, Versender, Empfänger, Warenart und -menge angegeben sein.
(2) Unternehmer mit Standorten in Belgien oder Polen sind von der Erbringung des Nachweises nach Abs. 1 befreit.
(3) Ein Nachweis nach Abs. 1 befreit nicht von der Verpflichtung des Mitführens eines Ausweises (§ 4).
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