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Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze § 6., BGBl. Nr. 300/1961, gültig ab 23.12.1961

II. Güterverkehr.

§ 6.

(1) Die Aufnahme von Rückfracht, jedoch ausschließlich für den Heimatstaats ist gestattet.

(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Gütern im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist verboten; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes.

(3) Der Ausweis nach § 4 berechtigt nur zu Beförderungen zwischen einem der im § 4 genannten Staaten und Österreich; Beförderungen von oder nach einem dritten Staat auf Grund eines solchen Ausweises sind verboten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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