NeuFöG § 6. Zeitlicher Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 132/2002, gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004

§ 6. Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

1. Neugründungen, die nach dem erfolgen;

2. Betriebsübertragungen, die nach dem erfolgen.

(2) § 5a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen nach dem anzuwenden.

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