NeuFöG § 6. Zeitlicher Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 132/2002, gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004
§ 6. Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
1. Neugründungen, die nach dem erfolgen;
2. Betriebsübertragungen, die nach dem erfolgen.
(2) § 5a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen nach dem anzuwenden.
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