NeuFöG § 6. Zeitlicher Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 106/1999, gültig von 15.07.1999 bis 26.04.2002

§ 6. Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz ist auf Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem und vor dem erfolgen.

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