NeuFöG § 5. Meldeverpflichtung, BGBl. I Nr. 106/1999, gültig von 15.07.1999 bis 30.12.2004
§ 5. Meldeverpflichtung
Wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
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