NeuFöG § 3. Zeitpunkt der Neugründung, BGBl. I Nr. 106/1999, gültig ab 15.07.1999
§ 3. Zeitpunkt der Neugründung
Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.
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