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NastV § 7. Schlussbestimmungen, BGBl. II Nr. 16/2013, gültig ab 11.05.2013

§ 7. Schlussbestimmungen

(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134, S. 66 vom umgesetzt.

(2) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme durch Bescheid zulässig ist.

(3) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

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