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NastV § 5. Information und Unterweisung, BGBl. II Nr. 16/2013, gültig ab 11.05.2013

§ 5. Information und Unterweisung

(1) Bei der Information und der Unterweisung der Arbeitnehmer/innen (§§ 12 und 14 ASchG) sind insbesondere auch folgende Inhalte abzudecken:

1. die richtige Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten mit integrierten Schutzmechanismen,

2. Risiken im Zusammenhang mit Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und dem dadurch möglichen Kontakt mit Blut oder anderen potenziell infektiösen Stoffen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,

3. Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der am Arbeitsplatz üblichen Vorgehensweisen, einschließlich grundlegender Schutzmaßnahmen, sicherer Arbeitsverfahren, korrekter Verwendungs- und Entsorgungsverfahren sowie Bedeutung einer möglichen Schutzimpfung,

4. Meldepflichten und Meldeverfahren gemäß § 6 Abs. 1,

5. im Verletzungsfall zu treffende Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2,

6. die Verfahren nach § 4 Abs. 2 Z 3.

(2) Diese Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, einschließlich allfälliger überlassener Arbeitnehmer/innen, muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Diese Abstände sind auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.

(3) Weiters haben Arbeitgeber/innen zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins bewährte Präventions- und Meldeverfahren (§ 6 Abs. 1) zu fördern, in Zusammenarbeit mit den Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorganen bewusstseinsbildende Maßnahmen weiter zu entwickeln, Informationsmaterial auszuarbeiten und Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme bereitzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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