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NastV § 3. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen, BGBl. II Nr. 16/2013, gültig ab 11.05.2013

§ 3. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen

(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente sind alle Situationen zu erfassen, in denen Verletzungen und Kontakt mit Blut, mit anderen potenziell infektiösen Stoffen oder mit sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen vorkommen können.

(2) Dabei sind Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsgestaltung, Arbeitsbedingungen, Qualifikationsniveau, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie der Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.

(3) Auf diese Weise ist festzustellen, ob und wie die Ausstattung der Arbeitsumgebung und die Organisation der Arbeitsabläufe verbessert werden können, Expositionen vermieden oder beseitigt werden können und welche alternativen Systeme in Frage kommen.

(4) Aufgrund dieser Ermittlung und Beurteilung sind die Maßnahmen der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Kriterien und der Grundsätze des § 7 ASchG systematisch zu planen und sichere Arbeitsregelungen festzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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