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NAG-DV § 9a. Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG, BGBl. II Nr. 201/2011, gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017

3. Abschnitt Zu § 19 Abs. 3 NAG

§ 9a. Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:

a) Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;

b) Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;

2. für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der § 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:

a) Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;

b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);

3. für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:

a) Haftungserklärung des Zusammenführenden;

b) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

c) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

d) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;

e) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;

f) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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