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NAG-DV § 9. Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG, BGBl. II Nr. 229/2018, gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022

3. Abschnitt Zu § 19 Abs. 3 NAG

§ 9. Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG

(1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:

1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:

a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2. zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;

3. zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

a) Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,

b) Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und

c) Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;

4. zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:

a) Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,

b) Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder

c) Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;

5. zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;

6. zum Nachweis von Berufserfahrung:

a) Dienstzeugnis und

b) Arbeitsbestätigung;

7. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

8. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

9. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

10. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;

2. zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:

a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und

b) Arbeitsbestätigung;

3. zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;

4. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:

a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

5. zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:

a) Dienstzeugnis und

b) Arbeitsbestätigung;

6. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

7. für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:

a) Dienstzeugnis und

b) Arbeitsbestätigung;

8. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.

(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

2. zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

3. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.

(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;

2. Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).

(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;

2. zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:

a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und

b) Arbeitsbestätigung;

3. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:

a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

4. zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:

a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder

b) Lehrabschlusszeugnis;

5. zum Nachweis von Berufserfahrung:

a) Dienstzeugnis und

b) Arbeitsbestätigung;

6. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

7. der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;

8. zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;

9. ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;

10. zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.

(6) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:

a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;

b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(7) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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