3. Abschnitt Zu § 19 Abs. 3 NAG
§ 9. Weitere Urkunden und Nachweise für Niederlassungsbewilligungen
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer unselbständigen Schlüsselkraft: Arbeitergebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
2. für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer selbständigen Schüsselkraft:
a) Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
3. für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 42 Abs. 2 NAG:
a) Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;
b) Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand.
4. für eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ in den Fällen der § 44 Abs. 2 und 49 Abs. 4:
a) Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
5. für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
a) Haftungserklärung des Zusammenführenden;
b) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
c) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
d) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
e) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art, den Umfang und den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
f) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
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