NAG-DV § 9. Weitere Urkunden und Nachweise für Niederlassungsbewilligungen, BGBl. II Nr. 451/2005, gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

3. Abschnitt Zu § 19 Abs. 3 NAG

§ 9. Weitere Urkunden und Nachweise für Niederlassungsbewilligungen

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer unselbständigen Schlüsselkraft: Arbeitergebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

2. für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer selbständigen Schüsselkraft:

a) Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;

b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);

3. für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 42 Abs. 2 NAG:

a) Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;

b) Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand.

4. für eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ in den Fällen der § 44 Abs. 2 und 49 Abs. 4:

a) Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;

b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);

5. für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:

a) Haftungserklärung des Zusammenführenden;

b) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

c) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

d) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;

e) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art, den Umfang und den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;

f) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.

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