3. Abschnitt Zu § 19 Abs. 3 NAG
§ 8. Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft;
2. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter;
3. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:
schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
4. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:
a) im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler;
b) im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
c) Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
5. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
a) der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
b) erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
6. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:
a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr;
7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges;
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120;
8. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:
a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
d) Haftungserklärung der Organisation.
9. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“:
Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;
10. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“:
Nachweis des Bestehens der Familiengemeinschaft im Herkunftsstaat.
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