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NAG-DV § 8. Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen, BGBl. II Nr. 327/2022, gültig ab 01.10.2022

3. Abschnitt Zu § 19 Abs. 3 NAG

§ 8. Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:

a) Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;

b) Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);

c) für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;

d) für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;

e) für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;

f) gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;

g) Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;

2. für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:

a) gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;

b) Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;

c) für Trainees ein Traineevertrag;

d) für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;

e) für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;

f) gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;

g) Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;

3. für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;

4. für eine Aufenthaltsbewilligung„Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;

5. für eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“:

a) gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats;

b) die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);

6. für eine Aufenthaltsbewilligung„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:

a) der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

b) erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

7. für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“:

a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;

b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Unterrichtsjahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c) im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d) im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e) gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

9. für eine Aufenthaltsbewilligung„Sozialdienstleistender“:

a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;

b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;

d) Haftungserklärung der Organisation.

10. für eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“:

a) die Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;

b) gegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation;

11. Für eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“:

a) gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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