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NAG-DV § 6. Form der Urkunden und Nachweise, BGBl. II Nr. 451/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

3. Abschnitt Zu § 19 Abs. 3 NAG

§ 6. Form der Urkunden und Nachweise

(1) Die nach den § 7 bis 9 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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