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NAG-DV § 5. Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte, BGBl. II Nr. 498/2009, gültig von 01.01.2010 bis 27.02.2020

2. Abschnitt Zu § 9 Abs. 3 NAG

§ 5. Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte

(1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage F auszustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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