NAG-DV § 5. Form und Inhalt der Daueraufenthaltskarte, BGBl. II Nr. 451/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
2. Abschnitt Zu § 9 Abs. 3 NAG
§ 5. Form und Inhalt der Daueraufenthaltskarte
Daueraufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
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